Allgemeine Geschäftsbedingungen - RaDigSol e.U.

Stand: 01.03.2025

1. Allgemeines

1.1. RaDigSol e.U. mit Sitz in Obergasse 49/2, 6167 Neustift im Stubaital, FN FN644590b (nachfolgend 'RaDigSol') ist ein Unternehmen, welches Dienstleistungen im Bereich Softwareentwicklung und Beratung erbringt, sowie Software-as-a-Service (SaaS, SOFTWARE) Lösungen anbietet.

1.2. Kunden beauftragen diese Dienstleistungen sowie die Nutzung der SaaS auf Grundlage dieser AGB.

1.3. Festgehalten wird, dass der Kunde Unternehmer iSd § 1 UGB ist, und kein Gründungsgeschäft iSd § 1 Abs 3 KSchG vorliegt.

2. Vertragsgegenstand

2.1. Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von der RaDigSol für ihre Kunden im Bereich der Dienstleistungen (Softwareentwicklung, Datenanalyse und Beratung) und die Nutzung der Software (SaaS). Je nachdem, welche Leistungen Teil des Vertragsverhältnisses sind, gelten die entsprechend gekennzeichneten Punkte dieser AGB.

2.2. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Bei laufender Geschäftsverbindung sind diese AGB auch dann Vertragsinhalt, wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden.

2.3. Auf das Vertragsverhältnis zwischen RaDigSol und dem Kunden kommen folgende Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge zur Anwendung:

  1. Das Angebot inklusive Leistungsbeschreibung;
  2. Diese AGB.

2.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter kommen nur im Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch RaDigSol zur Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde dem Vertragsabschluss seine eigenen AGB zu Grunde legt, selbst wenn RaDigSol diesen bei Kenntnis nicht widerspricht.

2.5. Die angeschlossene Auftragsverarbeitervereinbarung (Beilage 1; siehe auch Punkt 15 Datenschutz) ist ein integraler Bestandteil dieser AGB.

Teil 1: Dienstleistungen – 3. Leistungsumfang

3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung.

3.2. Alle Leistungen von RaDigSol (insbesondere alle Requirements, Vorentwürfe, Skizzen, Workflow Beschreibungen, Pflichtenhefte) sind vom Kunden zu überprüfen und innerhalb der Angebotsfrist bzw danach binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

3.3. RaDigSol ist zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt.

3.4. Bei Leistungsänderungen wird RaDigSol den Kunden über allfällige Auswirkungen (zeitlich, technisch oder preislich) informieren.

3.5. Anwendbare gesetzliche Regelungen (z.B. CRA, NIS2, Barrierefreiheit), Standards oder Normen (z.B. ISO Normen) sind nur Teil der Leistung, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.

3.6. Klargestellt wird, dass RaDigSol keinen Erfolg schuldet, wenn dies nicht im Einzelnen vereinbart wurde.

4. Abnahme

4.1. Nach Zugang der Lieferung hat der Kunde das vereinbarte Werk unverzüglich abzunehmen oder im Falle der Vereinbarung von Abnahmetests mit diesen unverzüglich zu beginnen. RaDigSol kann die Funktionsprüfung und Abnahme auch solcher Leistungen verlangen, die keine Werkleistungen sind. Der Kunde stellt Testdaten in der vereinbarten Menge in maschinenlesbarer Form sowie die von ihm erwarteten Testergebnisse rechtzeitig vor Beginn der Abnahme in den von RaDigSol angegeben für ihn zumutbaren Formaten zur Verfügung. RaDigSol ist berechtigt, an den Abnahmetests ganz oder teilweise teilzunehmen.

4.2. Hat ein Werk den Abnahmetest bestanden, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Beendigung des Abnahmetests eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben.

4.3. Die Abnahme darf nicht wegen Mängeln verweigert werden, welche die Nutzbarkeit des Werkes nur unwesentlich beeinträchtigen. Die Verpflichtung von RaDigSol zur Mängelbeseitigung gemäß Punkt 21 bleibt unberührt.

4.4. Die Abnahme gilt, auch ohne Abnahmeerklärung, jedenfalls als erteilt:

  1. wenn der Kunde ein Arbeitsergebnis produktiv einsetzt.
  2. wenn der Kunde innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Abschluss des Abnahmetests weder schriftlich die Abnahme erklärt noch schriftlich die Gründe für eine Abnahmeverweigerung geltend gemacht hat, oder
  3. wenn der Kunde, obwohl das Arbeitsergebnis nicht produktiv eingesetzt wird, innerhalb von dreißig (30) Werktagen nach Auslieferung des Arbeitsergebnisses keine Abnahmetests durchführt.

4.5. RaDigSol ist berechtigt, die Abnahme von abgrenzbaren Teilleistungen und Zwischenergebnissen zu verlangen.

5. Fremdleistungen – Beauftragung Dritter

5.1. RaDigSol ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren.

5.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Kosten des Kunden.

6. Termine

6.1. Frist‐ und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die für die Lieferung bemessene Lieferzeit beginnt frühestens ab Erhalt der in allen kaufmännischen und technischen Belangen endgültig fixierten Angaben und nach Erbringung der vom Kunden dafür erforderlichen Leistungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) zu laufen. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche verlängern die Lieferzeit angemessen.

6.2. Wird, während aufrechten Verzugs, die Lieferung durch Zufall unmöglich, haftet RaDigSol nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

6.3. Lieferungen erfolgen grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Empfängers ab Sitz von RaDigSol. Alle Kosten für Transport und Transportversicherung bis zum Aufstellungsort gehen zu Lasten des Kunden.

6.4. Im Falle höherer Gewalt oder einer unverschuldeten Betriebsstörung (auch bei unseren Geschäftspartnern), welche RaDigSol vorübergehend daran hindern, die vereinbarten Termine und Fristen einzuhalten, verlängern sich diese Liefertermine und -fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. RaDigSol wird den Kunden nach Kenntnis solcher Verzögerungen möglichst umgehend über die voraussichtliche Verzögerung informieren.

Teil 2: Gesonderte Bestimmungen für SaaS – 7. SaaS

7.1. Die von RaDigSol als SaaS zur Verfügung gestellte Software (nachfolgend 'SOFTWARE') durch Kunden. Die Nutzung erfolgt ausschließlich auf Basis dieser AGB.

8. Pflichten des Kunden

8.1. Um die Leistungen der Plattform in vollem Umfang nutzen zu können, muss der Kunde die jeweils neuesten (Browser)-Technologien verwenden oder deren Verwendung ermöglichen. Bei Verwendung älterer Technologien kann es sein, dass der Kunde die Leistungen (Services) nicht im vollen Umfang nutzen kann.

8.2. Der Kunde hat die Zugangsdaten (Passwort, Benutzername) streng vertraulich zu behandeln und vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen. Gibt der Kunde die Zugangsdaten (Passwort, Benutzername) an Dritte weiter, so haftet er RaDigSol für sämtliche aufgrund dessen verursachte Schäden.

8.3. Der Kunde ist verpflichtet, von allen in der Software gespeicherten/verarbeiteten Daten tagesaktuelle Backups zu erstellen und für eine ordnungsgemäße Sicherung der Daten zu sorgen.

9. Leistung, Wartung und Updates

9.1. RaDigSol behält sich vor allem in Hinblick adäquater IT-Sicherheit vor, nach eigenem Ermessen Updates im IT-Bereich durchzuführen, um eine adäquate IT-Sicherheit zu gewährleisten. RaDigSol informiert ihre Kunden rechtzeitig über geplante Update‐Arbeiten, sowie über dadurch entstehende Kosten für den Kunden.

9.2. Bei individuellen Entwicklungen für Kunden werden Service, Weiterentwicklung und Updates gesondert nach den jeweils aktuellen Stundensätzen verrechnet.

10. Verfügbarkeit / Stilllegung des Service

10.1. RaDigSol leistet keine Gewähr für eine ständige Verfügbarkeit ihrer Leistungen (Services). Ausfallszeiten durch Wartungen, Software-Updates und aufgrund von Umständen (wie etwa technische Probleme Dritter, höhere Gewalt), die nicht im Einflussbereich von RaDigSol liegen und daher von ihr auch nicht zu vertreten sind und durch die von ihr angebotenen Services über das Internet nicht erreichbar sind, können nicht ausgeschlossen werden.

10.2. RaDigSol ist berechtigt, den Service, welcher Gegenstand dieses Vertrages ist, zur Gänze oder teilweise stillzulegen, falls ihre Sicherheit oder die Sicherheit von Kunden gefährdet ist. Dieses Recht von RaDigSol besteht auch, falls der Weiterbetrieb des Service oder Teile des Services für RaDigSol wirtschaftlich nicht zumutbar ist. RaDigSol wird den Kunden von solchen Maßnahmen unverzüglich verständigen. Bei kostenpflichtigen Produkten kann RaDigSol diese gemäß Punkt 20 kündigen.

Teil 3: Gemeinsam geltende Bestimmungen – 11. Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

11.1. Der Kunde hat Kenntnis darüber, dass RaDigSol ihre Leistungen nur dann erbringen kann, wenn RaDigSol unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgt wird, die für die Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlich und zweckdienlich sind. Der Kunde erklärt weiters, dass er RaDigSol daher in Kenntnis aller Umstände bringen wird, die zur Leistungserbringung durch RaDigSol notwendig sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.

11.2. Der Kunde trägt den Aufwand und die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von RaDigSol wiederholt oder adaptiert werden müssen oder verzögert werden.

11.3. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die von ihm für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Pläne, Briefingunterlagen, Schnittstellenbeschreibungen, Datenbank Diagramme, Logos, Fotos, Texte, etc.) auf eventuelle bestehende Urheber‐, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen.

11.4. RaDigSol haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird RaDigSol wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde RaDigSol schad‐ und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

12. Preise & Kostenvoranschläge

12.1. Zwischen RaDigSol und dem Kunden wird, soweit nicht anders angegeben, eine Abrechnung nach Stundensatz (Time & Material) vereinbart. Es gelten die für das jeweilige Projekt vereinbarten Stundensätze.

12.2. Wählt der Kunde SaaS, gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Preise. Wiederkehrende Leistungen werden monatlich oder jährlich im Vorhinein abgerechnet, wie im Angebot angegeben.

12.3. Sonstige Werkleistungen und Dienstleistungen werden in der Regel im Nachhinein (dh nach Lieferung) abgerechnet. RaDigSol kann jedoch Zwischenrechnungen stellen. Diese Zwischenrechnungen sind sofort ohne Abzug fällig.

12.4. Sämtliche Preise sind in Euro und exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich aller anfallenden Gebühren und sonstigen Steuern.

12.5. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Zahlungsanspruch von RaDigSol für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde, bzw für Kosten (zB Reisespesen), sobald diese angefallen sind. RaDigSol ist berechtigt, Vorschüsse vom Kunden zu verlangen.

12.6. Alle Leistungen von RaDigSol, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarten Preise abgegolten sind, werden vom Kunden gesondert entlohnt. Alle RaDigSol erwachsenden Barauslagen und Gebühren sind vom Kunden zu ersetzen.

12.7. Kostenvoranschläge von RaDigSol sind grundsätzlich unverbindlich und kostenpflichtig. Wenn im Zuge der Abwicklung des Auftrages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von RaDigSol veranschlagten Kosten um mehr als 10 % übersteigen, wird RaDigSol den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen.

12.8. Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit von den veranschlagten Preisen und Stundensätzen plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Eine Anpassung erfolgt jeweils per 1. Jänner des darauffolgenden Jahres mit Wirkung für die folgenden 12 Monate. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 2% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Die unterbliebene Geltendmachung der Wertsicherung stellt keinen Verzicht hierauf dar, vielmehr ist RaDigSol berechtigt, diese Preisanpassung bis zu drei Jahre nach dem Zeitpunkt gerechnet, ab welchem erstmals eine Preisanpassung vorzunehmen gewesen wäre, geltend zu machen.

13. Zahlung, Rechnungen

13.1. Die Abrechnung erfolgt monatlich im Nachhinein (dh nach Lieferung). RaDigSol kann jedoch Zwischenrechnungen stellen, Fälligkeit dieser Zwischenrechnungen ist sofort ohne Abzüge.

13.2. Wählt der Kunde SaaS erfolgt die Abrechnung im Vorhinein, siehe Punkt 12.2.

13.3. Die Rechnungen von RaDigSol sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch RaDigSol.

13.4. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von RaDigSol. Der Eigentumsvorbehalt dient auch der Sicherung unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderung.

13.5. Überweisungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf das von uns ausgewiesene Konto als Zahlung. Diskontzinsen sowie alle Bankspesen udgl gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

13.6. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist RaDigSol berechtigt, nach eigener Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Dies sind bei Unternehmern 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz. Dieser Anspruch umfasst auch Zinseszinsen. Zudem verpflichtet sich der Kunde im Falle des Zahlungsverzuges die gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten sowie die, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,- als Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. RaDigSol ist im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden nicht verpflichtet die eigene Leistung zu erbringen, solange dieser Verzug andauert. Des Weiteren ist RaDigSol im Falle des Verzuges berechtigt sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

13.7. Dem Kunden ist es nicht gestattet mit allfälligen bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung aufzurechnen. Ebenso ist dem Kunden die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften nicht gestattet.

14. Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse

14.1. Beide Parteien sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.

14.2. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, ihren Mitarbeitenden die Einhaltung dieser Bestimmungen aufzuerlegen sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Sicherheitsmaßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes zu ergreifen und aufrechtzuerhalten.

14.3. RaDigSol verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen gemäß Art 13 ff DSGVO wurden im Rahmen der Registrierung mitgeteilt.

14.4. Ist in Bezug auf die Daten der Kunden RaDigSol datenschutzrechtlich Auftragsverarbeiterin und der Kunde Verantwortliche, gelten die diesen AGB beigefügte Auftragsverarbeitervereinbarung (Anhang 1), die einen integraler Bestandteil dieser Vereinbarung sind. Allfällige Haftungsregelungen in einer Auftragsverarbeitervereinbarung geht den Bestimmungen in diesen AGB vor.

14.5. Details der Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung in der jeweils geltenden Fassung, abrufbar unter https://www.radigsol.at/privacy zu entnehmen.

14.6. Die Parteien sind einander zur vertraulichen Behandlung sämtlicher Unterlagen und Informationen verpflichtet, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet, offensichtlich erkennbar nicht für Dritte bestimmt sind oder Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnisse (inkl. Preise und Leistungsbeschreibungen sowie technische Daten und Spezifikationen) enthalten. Im Zweifelsfall ist das Nichtbestehen des Vertraulichkeitserfordernisses von der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich zu bestätigen lassen. Die Parteien werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Vertrauliche Informationen sind durch angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu schützen. Die Parteien verpflichten sich insbesondere, hinsichtlich aller Umstände, die ihm anlässlich der Zusammenarbeit bekannt werden, sei es im Rahmen von Vorgesprächen oder im Rahmen der Durchführung von Projekten, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen vertraulich zu behandeln.

14.7. Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß diesem Punkt bezieht sich insbesondere auf Knowhow, technische Details, Erfahrungen und Ergebnisse, die im Rahmen der Leistungserbringung erzielt oder verwendet werden; den konkreten Vertragsgegenstand sowie dessen Umfang; vereinbarte Zeitpläne, Ziele, Kosten, Preise sowie sonstige Aspekte des Vertragsverhältnisses; und andere nicht öffentlich zugängliche Informationen, im Rahmen des Projekts über die andere Partei erlangt wurde.

14.8. Die Parteien sichern einander insbesondere zu, die im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch in irgendeiner Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden.

14.9. Die in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, wenn

  1. der Informationsempfänger bereits vor Offenlegung der Information durch den Informationsgeber in Besitz der Information war und die Information ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten hat;
  2. die Information öffentlich bekannt ist;
  3. der Informationsempfänger die Information von einem Dritten erhalten hat, sofern der Dritte keine eigene Verpflichtung zur Geheimhaltung verletzt hat;
  4. die Information aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder der Verfügung eines Gerichts oder Behörde offengelegt wird (in diesem Fall ist die jeweils andere Partei unverzüglich und vor der Offenlegung zu informieren, soweit dies erlaubt ist).

Für das Vorliegen eines der oben genannten Ausnahmetatbestände trägt der Informationsempfänger die Beweislast.

14.10. Ein Erwerb von vertraulichen Informationen durch Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen durch eine Partei (insbesondere iSd § 26d Abs 1 Z 2 UWG), ist ausdrücklich verboten.

14.11. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht unbefristet über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses hinaus. Nach Beendigung ist die jeweilig andere Partei verpflichtet, die Informationen auf Wunsch entweder zu retournieren oder unwiderruflich zu zerstören.

15. Kein Hochrisiko-KI System

15.1. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem gegenständlichen System nicht um ein Hochrisiko-KI-System im Sinne des AI Act (Art 6 Abs 1, 2, Anhang I, III AIA) handelt.

15.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Software nicht für Zwecke oder Produkte zu verwenden, die eine Einstufung als Hochrisiko-KI-System nach sich ziehen. Auf die Verantwortlichkeiten in der Wertschöpfungskette (Art 25 AIA) wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.

16. Kennzeichnung, Werbung

16.1. RaDigSol ist berechtigt, auf allen System‐, Software‐ und Hardwarekomponenten und bei allen Werbemaßnahmen auf RaDigSol und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

16.2. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Kennzeichen (Marken-, Urheberrechts- oder sonstige Vermerke) beizubehalten und das Recht zur Namensnennung des jeweiligen Rechteinhabers zu wahren.

17. Geistiges Eigentum, Nutzungsumfang

17.1. Alle Urheber- und Nutzungsrechte verbleiben, wenn nicht in Folge Abweichendes vereinbart wurde, bei RaDigSol bzw beim jeweiligen Hersteller/Urheber entsprechend dessen Lizenzbestimmungen.

17.2. Nach vollständiger Bezahlung der jeweiligen Leistung erteilt RaDigSol dem Kunden ein unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht, die Software und ihre individuellen Entwicklungen für den eigenen internen Gebrauch gemäß Leistungsbeschreibung oder die Dauer des zugrundeliegenden Vertrages zu nutzen.

17.3. Zurverfügungstellung und Betrieb von Software (SaaS): Mit definiertem Vertragsstart erteilt RaDigSol auch hier dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht, SOFTWARE für die Dauer des entsprechenden Vertrags für eigene interne Zwecke zu nutzen.

17.4. Sind Komponenten Dritter Teil der Software (zB Open Source Komponenten oder kommerzielle Software), gelten für diese Komponenten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Die verwendeten Komponenten Dritter werden gesondert angeführt.

17.5. Eine Nutzung durch Dritte oder (entgeltliche oder unentgeltliche) Weitergabe an Dritte über den Vertragsinhalt hinaus ist nicht zulässig.

17.6. Alle Leistungen von RaDigSol einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Konzepte, Ideen, …) auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Prototypen und Entwurfsoriginale im Eigentum von RaDigSol und können von dieser jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – entgeltfrei zurückverlangt werden.

17.7. Für die Nutzung von Leistungen von RaDigSol die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von RaDigSol erforderlich. Dafür steht RaDigSol eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

17.8. Kommt es zu einem gemeinsamen Urheberrecht von RaDigSol und dem Kunden, gewährt der Kunde RaDigSol das nicht exklusive, unbefristete Recht, die gemeinsam erschaffenen Werke für eigene kommerzielle Zwecke zu verwenden, bearbeiten, unterzulizensieren und zu übertragen.

17.9. Stellt der Kunde urheberrechtlich geschütztes Material zur Verfügung (zB vorbestehende Webseiten, Texte, Bilder), gewährt der Kunde RaDigSol das nicht ausschließliche unbeschränkte Recht, dieses Material zur Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten zu nutzen, zu bearbeiten und weiterzuentwickeln. Das beinhaltet ausdrücklich auch das Recht, mit diesem Material KI Tools (weiter) zu trainieren.

17.10. Änderungen von Leistungen von RaDigSol, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von RaDigSol und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

17.11. Bei Verstößen gegen diesen Punkt 17 hält der Kunde RaDigSol vollumfänglich schad- und klaglos.

18. Kündigung

18.1. Jede Partei ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die die andere Partei zu vertreten hat, unmöglich ist oder wird oder trotz Setzung einer mindestens 7-tägigen Nachfrist weiter verzögert wird; wenn RaDigSol nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, unter welchen die Erbringung der Haupt- und Nebenleistungen des Kunden als nicht mehr gesichert gelten und dieser auf Aufforderung von RaDigSol weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von RaDigSol eine taugliche Sicherheit (zB Bankgarantie) leistet.

18.2. RaDigSol kann ein Dauerschuldverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mindestens 2 Monate mit der Zahlung des entsprechenden Entgelts in Verzug ist.

18.3. Die Parteien können bei Verstoß der anderen Partei gegen das Geistige Eigentum, Datenschutz oder Geheimhaltungsvereinbarungen mit sofortiger Wirkung kündigen.

18.4. Die kündigende Partei ist in diesen Fällen berechtigt, bereits geleistete Leistungen zurückzuverlangen oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Die Rückstellung erfolgt in diesem Fall auf Gefahr und Kosten der anderen Partei. Etwaige Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche in Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt bleiben hiervon unberührt.

18.5. Höhere Gewalt, Streiks, Naturkatastrophen, Transportsperren und Ähnliches entbinden RaDigSol von der vereinbarten Lieferfrist bzw. Lieferverpflichtung. Davon unabhängig steht RaDigSol in diesem Fall ein unbedingtes und sofortiges Rücktrittsrecht zu.

18.6. Bei Verträgen von SaaS gilt zudem: Dauerschuldverhältnisse (wiederkehrenden Leistungen) werden auf unbestimmte Dauer geschlossen. Die Parteien haben das Recht, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten zu kündigen, wenn nicht im Angebot anderweitig angegeben. RaDigSol kann ein Dauerschuldverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen und den Zugang entziehen, wenn der Kunde mindestens 2 Monate mit der Zahlung des entsprechenden Entgelts in Verzug ist. Wir sind überdies berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen und/oder den Zugang zu SOFTWARE zu sperren. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  1. Die Angabe falscher Daten;
  2. Verletzung von Datenschutz, Urheberrecht oder Persönlichkeitsrechten (auch von Dritten);
  3. Verstoß gegen sonstige rechtliche Bestimmungen.

19. Gewährleistung

19.1. Bei Vorliegen einer gesetzlichen Gewährleistung gilt:

19.2. Der Kunde hat Lieferungen sofort auf etwaige offenkundige Mängel zu überprüfen. Wenn der Kunde auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet, ist von einer ordnungsgemäß gelieferten Ware durch RaDigSol auszugehen. Bemängelungen wegen Beschaffenheit unserer Lieferungen werden nur anerkannt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen der Ware am Empfangsort schriftlich bei RaDigSol geltend gemacht werden. Die Mängelrüge ist ausreichend zu begründen und mit entsprechendem Beweismaterial zu belegen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung auf oben angeführte Weise zu rügen.

19.3. Geringfügige technische Änderungen sowie Abweichungen von Zeichnungen und Katalogen gelten vorweg als genehmigt.

19.4. Die Frist beträgt maximal 6 Monate ab Lieferung. Das Vorliegen von Mängeln bei Übergabe ist vom Kunden nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.

19.5. Bei Mängeln, die vom Kunden mit Begründung übermittelt wurden, sind die Behelfe auf Verbesserung, Neulieferung oder Nachtrag des Fehlenden beschränkt. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig, sofern dies wirtschaftlich tunlich ist, es besteht hierauf seitens des Kunden aber kein Rechtsanspruch. Wandlungs- und Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen, ausgenommen RaDigSol bietet dem Kunden solche Ansprüche an oder eine Verbesserung ist für RaDigSol unwirtschaftlich. Kein Gewährleistungsanspruch besteht, wenn der Kunde oder ein von RaDigSol nicht ermächtigter Dritter Änderungen, Manipulationen oder Instandsetzungen am Produkt vorgenommen hat. Im Falle der Verbesserung, der Neulieferung oder des Nachtrags des Fehlenden beginnt die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht erneut zu laufen.

19.6. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel von RaDigSol in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde RaDigSol alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. RaDigSol ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für RaDigSol mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, in welchem Fall es nach Wahl von RaDigSol zur Wandlung oder Preisminderung kommt.

20. Haftung und Schadenersatz

20.1. Soweit an anderer Stelle in diesen AGB nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, haften die Parteien für den Ersatz von Schäden, die schuldhaft verursacht wurden. Die Parteien haften nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert der betroffenen Lieferung/Leistung (exkl Steuern und Gebühren) beschränkt, bei wiederkehrenden Leistungen mit dem Entgelt des vorangegangenen Jahres. Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden. Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Fall nur die reine Schadensbehebung, nicht aber Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter.

20.2. Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Verfall spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.

20.3. Der Geschädigte hat den Beweis dafür zu erbringen, dass ein ihm entstandener Schaden auf unser Verschulden zurückzuführen ist. Der Geschädigte hat außerdem den Beweis dafür zu erbringen, dass ihn an einem entstandenen Schaden kein (Mit-)Verschulden trifft. Dies gilt für sämtliche Formen des Verschuldens (leichte/grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz).

20.4. Bei Werklieferungsverträgen haftet RaDigSol nicht, wenn trotz Erfüllung der Warnpflichten, der Kunde auf eine gewisse Umsetzung besteht.

20.5. Für Datenverlust oder Schäden an Geräten, Hard- oder Software, die die Empfänger von Leistungen von RaDigSol nutzen, wird jedenfalls nur dann gehaftet, wenn ein solcher Schaden oder Verlust auch durch zumutbare und angemessene Datensicherungsmaßnahmen und Einsatz von Sicherungs- und Abwehrsoftware nicht vermeidbar gewesen wäre.

20.6. Soweit Online-Dienste von RaDigSol die Möglichkeit bieten, auf Web-Sites, Datenbankdienste u.ä. Dritter, beispielsweise durch Links, zu gelangen, haftet RaDigSol in keiner Weise für Erreichbarkeit, Bestand oder Sicherheit dieser Datenbanken oder -dienste und auch nicht für deren Inhalt. Eine Haftung kommt, wenn anwendbar, nur im Rahmen des DSA unter den hier vereinbarten Beschränkungen in Betracht.

21. Änderungen der AGB

21.1. Änderungen dieser AGB werden Ihnen bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn Sie diesen nicht binnen 14 Tagen widersprechen (auf die Bedeutung Ihres Schweigens werden Sie in der Verständigung explizit hingewiesen).

22. Gerichtsstand, Rechtswahl, Sonstiges

22.1. Als Gerichtsstand aller aus den AGB selbst oder aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar entstehenden Streitigkeiten zwischen RaDigSol und dem Kunden wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz von RaDigSol vereinbart.

22.2. Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung und Zahlung ist der Sitz von RaDigSol.

22.3. Auf das Vertragsverhältnis ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (zB IPRG, ROM I-VO) und des UN-Kaufrechtes anwendbar.

22.4. Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform, wobei eine elektronische Signatur (zB E-Mail) als Schriftform gilt.

22.5. Eine eventuelle Unwirksamkeit/Ungültigkeit/Nichtigkeit einzelner Bestimmungen hat auf die Gültigkeit und Geltung der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. RaDigSol und der Kunde verpflichten sich in einem solchen Fall, diese Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

22.6. Die Abtretung einzelner Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von RaDigSol gestattet.

22.7. Die Vertragssprache ist Deutsch.

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